Stand: Juli 2025 · ProTecIT
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen ProTecIT (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Entwicklung von Software, die Erbringung von IT-Dienstleistungen sowie damit verbundene Beratungsleistungen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Pflichtenheft oder dem individuellen Angebot. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung (Change Request).
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) zu erbringen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verbleibt beim Auftragnehmer.
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
(2) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der befugt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen und den Auftragnehmer zeitnah zu unterstützen.
(3) Verzögerungen, die durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Dadurch entstehender Mehraufwand wird nach dem vereinbarten Stundensatz berechnet.
(1) Die vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Festpreisprojekten wird die Vergütung nach Abnahme fällig, sofern nicht abweichende Zahlungsschritte vereinbart wurden. Übliche Aufteilung: 30 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Übergabe zur Abnahme, 30 % nach Abnahme.
(3) Bei Zeit-und-Material-Projekten erfolgt die Rechnungsstellung monatlich auf Basis der geleisteten Stunden. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu berechnen.
(1) Nach Fertigstellung der Leistung übergibt der Auftragnehmer das Ergebnis zur Abnahme. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 10 Werktagen zu erklären oder Mängel schriftlich zu spezifizieren.
(2) Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Betrieb nimmt oder die 10-tägige Prüffrist ohne substantiierte Mängelrüge verstreicht.
(3) Unwesentliche Mängel, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, begründen jedoch einen Nachbesserungsanspruch.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.
(2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu melden.
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, maximal auf den Auftragswert.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den erstellten Werken ein, soweit nicht anderweitig vereinbart.
(2) Wiederverwendbare Basiskomponenten, Frameworks und generische Werkzeuge des Auftragnehmers verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftraggeber wird ein nicht-exklusives Nutzungsrecht eingeräumt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte Dritter (Open-Source-Lizenzen etc.) an verwendeter Software zu beachten.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder es werden, ohne dass eine Partei dagegen verstoßen hat.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrages sowie für 3 Jahre nach dessen Beendigung.
Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.